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Deutsche Arbeitnehmer in Großbritannien (Stand 09/2004)

Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt in Großbritannien beinhaltet für jeden Berufstätigen eine Veränderung, die nicht nur einen personbezogenen Wandel mit sich bringt, sondern auch zwangsläufig ein neues versicherungstechnisches Umfeld schafft.

Großbritannien hat kulturbedingt eine vom deutschen System deutlich abweichende Krankenversorgung. Diese macht es erforderlich, einen adäquaten Versicherungsschutz zu finden.

Das German Healthcare Portal möchte Ihnen eine Lösung für ein umfangreiches Krankenversorgungskonzept anbieten, ganz gleich, ob sie Ihren eigenen Versicherungsschutz konzipieren oder in der Fürsorge als Unternehmen, Ihren Expatriates einen ausreichenden Krankenschutz gewährleisten wollen.

Wenn eine Entsendung nach Großbritannien in der Überlegung steht, sollte im Vorfeld geprüft werden, inwieweit britisches Sozialversicherungsrecht bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen greift.

Grundsätzlich gilt in der Krankenversorgung das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nach den Gesetzen des Staates richten, in dem der Expatriate beschäftigt ist. Dabei entscheidet jeder Staat mit seinem eigenen Sozialversicherungssystem für sich, inwieweit sich ausländische Arbeitnehmer diesem System anschließen müssen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die durch Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten entstehen oder einfach nur in der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes begründet sind.

Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass Beschäftigte in beiden Ländern zwangsversichert waren. Dies lag darin begründet, dass selbst nur kurzzeitig entsandte Arbeitnehmer dazu gezwungen waren, im jeweiligen Beschäftigungsland Mitglied der Sozialversicherung zu werden. Gleichzeitig mussten sie jedoch auch ihre Leistungspflicht in der deutschen Sozialversicherung behalten, um späteren Nachteilen vorzubeugen. Wir sprechen in diesem Falle von einer „Doppelversicherung“.

Durch das Gemeinschaftsrechtsrecht der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 sind die Grundsätze über die Zuständigkeiten, welches Recht anzuwenden ist, geregelt worden, um damit die Form der Doppelversicherung deutscher Beschäftigter in Großbritannien zu vermeiden. Das Gemeinschaftsrecht gilt in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen.

Grundsätzlich wird britisches Sozialversicherungsrecht angewendet, wenn der Arbeitnehmer in Großbritannien seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Wohnort des Beschäftigten gemeldet ist, auch ist der Standort des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend für diese Kategorisierung. Gilt britisches Sozialrecht, heißt es nicht automatisch, dass der Beschäftigte einen adäquaten Versicherungsschutz in Großbritannien besitzt. Das undurchsichtige Finanzierungs- und Leistungssystem in Großbritannien erschwert die Suche nach der geeigneten Krankenversorgung. Unseren Erfahrungen nach möchten 80% der Expatriates lieber über das deutsche Krankenversicherungssystem versichert bleiben.

Darüber hinaus gibt es eine Form eines Beschäftigungsverhältnisses, bei dem deutsches Recht angewendet wird. Grundlage hierfür ist der § 4 SGB IV:

§ 4 SGB IV - Ausstrahlung
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.


Wir sprechen bei dieser Form von einer "Entsendung" im Sinne einer "Ausstrahlung" des Arbeitnehmers nach Großbritannien. Unter Entsendung versteht man den Fall, in dem sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort für ihn tätig zu werden. Insbesondere muss das Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers bestehen bleiben, auch wenn dies in der Praxis nur bedingt umzusetzen ist. Jegliche Geschäftsreisen bzw. Dienstreisen gelten als Entsendungen. Voraussetzung ist, dass betroffene Arbeitnehmer zuvor entweder in Deutschland beschäftigt waren oder zumindest hierzulande ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das Gemeinschaftsrecht limitiert die Tätigkeit im Gastgeberland in Form einer „Entsendung“ auf 12 Kalendermonate.

Ob es sich um eine Entsendung handelt oder um einen klassischen Auslandaufenthalt, ist anhand des Arbeitsvertrages und anhand der rechtlichen Kennzeichen der Beschäftigung im Ausland im Einzelfall zu prüfen. Damit es sich im Sinne des SGB um eine Ausstrahlung ins Ausland handelt, müssen in jedem Fall drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich gemäß § 7 SGB IV um ein Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Es erfolgt im Rahmen dieser inländischen Beschäftigung eine Entsendung ins Ausland.

Der Zeitraum für diese Entsendung ist im vornherein zeitlich begrenzt, stets mit der mit Zielsetzung, dass der Entsandte anschließend wieder in die Bundesrepublik zurückkehrt und unter Aufrechterhaltung der Maßgabe, dass er auch während seines Aufenthaltes im Ausland weiter in seinem deutschen Betrieb integriert bleibt.

Um eine Entsendung handelt es sich auch dann, wenn
  • ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vom Inland ins Ausland verliehen wird, insofern eine entsprechende Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht
  • ein Arbeitnehmer zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt wird, insofern er weiter im deutschen Unternehmen als integriert verbleibt und das bisherige inländische Arbeitsverhältnis nicht in den Hintergrund tritt
  • ein Arbeitnehmer in eine Repräsentanz im Ausland entsandt wird.
Wir haben bewusst darauf verzichtet, die sozialversicherungsrechtlichen Fallvarianten in der Entsendungslinie im Detail aufzunehmen. Auskünfte erteilt hier die "Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland" in Bonn (www.dvka.de) oder die Berufsgenossenschaften.

Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ist eine Überschreitung der 12 Monate nur in Form einer Ausnahmeregelung möglich, die bei der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland“ und auf britischer Seite durch das „Inland Revenue (im Falle Nordirlands durch das Department of Health and Social Services, im Falle Gibraltars durch das Department of Labour and Social Security)“ zu beantragen ist und von diesen Institutionen auch genehmigt wird.

Die Krankenversorgung in Großbritannien

Das Grundprinzip des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service - NHS) besteht in der Erbringung von Gesundheitsleistungen für alle Einwohner/innen des Vereinigten Königsreichs. Zum Zeitpunkt der Erbringung ist diese Versorgung unentgeltlich; es bestehen jedoch einige marginale Ausnahmen, bspw. bei Verordnungen, zahnärztlicher Versorgung und bei Prothesen.

Nordirland verfügt über eine eigene Gesetzgebung und eine eigene Struktur; sie umfasst 4 Einrichtungen mit kombinierten Gesundheits- und persönlichen Sozialdiensten und 17 Zusammenschlüsse (Conjoint Trusts). Organisatorisch besteht keine Trennung zwischen der Erbringung von Gesundheitsleistungen und den persönlichen Sozialdiensten.

Die Einführung der bestehenden Struktur des Nationalen Gesundheitsdienstes erfolgte als Ergebnis der Verabschiedung des Gesetzes von 1990 über den Nationalen Gesundheitsdienst und die Versorgung auf Kommunalebene (National Health Service and Community Care Act), obwohl das entscheidende englische Gesetz zur Untermauerung des NHS im Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service Act) von 1977 besteht. Das Gesetz aus dem Jahre 1990 führte in England zu einer Aufteilung der Abnehmer/Erbringer auf 95 Gesundheitsbehörden (die den gesundheitsbezogenen Bedarf der jeweiligen lokalen Bevölkerung festlegen und die entsprechenden Gesundheitsleistungen zu ihrer Versorgung in Auftrag geben) und auf ca. 400 NHS-Trusts (Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen verantwortlich sind). Dieses System wurde im Wesentlichen beibehalten, als die Labour-Partei 1997 an die Regierung kam. Eine Weiterentwicklung des Systems erfolgte seit 1999 durch die Einführung von 480 Gruppen für Primärversorgung (Primary Care Groups - PCGs), bei dem alle Hausarztpraxen teilnehmen sollen. Technisch betrachtet sind die PCGs als nachgeordnete Stellen der Gesundheitsbehörden eingerichtet und haben keinen eigenen rechtlichen Status. Sie umfassen Gruppen von Hausärzten und Gemeindeschwestern, die von den Gesundheitsbehörden die Rolle der Beauftragung und Finanzierung von Leistungen des NHS-Trusts für Populationen einer durchschnittlichen Größe von 100.000 Personen übernommen haben. Seit 2000 werden die PCGs in Einrichtungen der Primärversorgung (Primary Care Trusts - PCTs) weiterentwickelt. Diese sind unabhängige gesetzliche Stellen mit größerer Autonomie und mehr Befugnissen, Budgets zu verwalten. Im Zehnjahresplan des NHS vom Juli 2000 wurde verkündet, dass alle PCGs erwartungsgemäß im Jahre 2004 einen PCT-Status erreicht haben sollen. Dieser Zeitpunkt wurde jetzt auf April 2002 vorverlegt und in Zukunft werden die PCTs viele der Zuständigkeiten der Gesundheitsbehörden übernehmen. In Schottland nehmen die Gesundheitsgremien (Health Boards), die den Gesundheitsbehörden in England entsprechen, eine eher strategische Rolle ein. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Förderung und Verbesserung der öffentlichen Gesundheit, zusätzlich zum Erwerb von Leistungen von den NHS-Trusts. Hausärzte und andere Mitarbeiter der Kommune haben sich mit NHS-Trusts, die kommunale Leistungen erbringen, zu Einrichtungen der Primär-versorgung (Primary Care Trusts) zusammengeschlossen; sie sind jedoch nicht für die Erbringung der Krankenhausversorgung zuständig. In Wales sind lokale Gesundheitszusammenschlüsse (local health groups) von Hausärzten, weiteren Gesundheitsberufen sowie kommunalen Sozialdiensten und die Vertretern von Freiwilligenorganisationen zuständig für die Erbringung von Leistungen. Sie sind jedoch den Gesundheitsbehörden nachgeordnet.

Die Zugehörigkeit zum Gesundheitswesen basiert auf dem ordentlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Neugeborene und neu zugereiste Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich erhalten eine NHS-Nummer. Sie erhalten durch die Anmeldung bei einem Hausarzt Zugang zum Gesundheitssystem. Sondervorschriften bestehen für die Behandlung medizinischer Notfälle und für Besucher, mit deren Heimatländern das Vereinigte Königreich gegenseitige Vereinbarungen über Gesundheitsleistungen abgeschlossen hat, oder beim Vorliegen anderer Umstände, bspw. für Asylbewerber, in deren Fall für den Einzelnen keine Kosten entstehen.

Leistungen

Zu den Leistungen des Systems gehört die unentgeltliche gesundheitliche Versorgung. Diese Versorgung beinhaltet die erste Konsultation sowie Folgebehandlungen entweder auf Kommunalebene oder als stationärer Patient im Krankenhaus. Ambulanzdienste werden in Notfällen unentgeltlich erbracht. Die Versorgung wird sowohl auf lokaler Ebene in Form der Primärversorgung durch die Hausärzte und in der Kommune erbracht, die Sekundärversorgung durch Krankenhäuser, und auf regionaler oder nationaler Ebene (tertiär) durch regionale oder nationale Zentren für ungewöhnliche oder komplexere Krankheiten.

Aufgrund neuerer Entwicklungen wurde die Krankenhausbehandlung auf Einrichtungen ausgedehnt, die nicht zum NHS gehören; Patienten können jetzt unentgeltlich für den Einzelnen zur Behandlung in privatbetriebene Krankenhäuser oder in andere Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes überwiesen werden. Voraussetzung dafür ist die vorherige Erlaubnis der für den Patienten zuständigen Gesundheitsbehörde. Im Jahre 2001 wurden gesetzliche Vorschriften verabschiedet (Gesetz über Gesundheitsversorgung und soziale Versorgung - Health and Social Care Act), die in England und Wales die Schaffung neuer gesetzlicher Einrichtungen, sogenannter Care Trusts, vorsehen. Diese sollen Gesundheitsleistungen, Sozialdienste und andere kommunale gesundheitsbezogene Dienste und Leistungen auf derselben Basis zusammenbringen, wie dies bereits in Nordirland der Fall ist.

Beiträge

Seit seinen Anfängen im Jahre 1948 wurde der NHS im Wesentlichen (92,6 % der Bruttoausgaben 2000/2001) durch allgemeine Steuern finanziert (80,4 % der Gesamtausgaben für das Finanzjahr 2000/2001); dies schließt einen Teil der Sozialversicherungsabgaben (National Insurance Contributions - NICs) mit ein (im Jahr 2000/2001 wurden hier 12,1 % für Gesundheitsausgaben bereitgestellt). Die Sozialversicherungsabgaben werden auf das Erwerbseinkommen und die Arbeitgeberbeiträge in den Fonds erhoben. Dadurch hat der Beitragszahler einen Anspruch auf eine Reihe von Geldleistungen. Eine weitere Einnahmequelle wird durch Abgaben und Kapitaleinkünfte sowie weitere Einkünfte erzielt; diese belaufen sich auf ca. 5 % der Einnahmen insgesamt. Der Großteil der Ausgaben des NHS erfolgt für Krankenhausleistungen sowie kommunale Gesundheitsleistungen, für fakultative und genau bestimmte hausärztliche Gesundheitsleistungen (einschließlich Modellsysteme individueller medizinischer und zahnmedizinischer Leistungen) sowie für verwandte Gebiete.

Das deutsche Krankenversicherungssystem

Betrachten wir das deutsche Gesundheitswesen, so dominieren zwei Träger: die gesetzliche (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Eine Besonderheit unseres Gesundheitswesens ist, dass die PKV neben der GKV als eine substitutive Einrichtung existiert. Grundsätzlich haben Bundesbürger die Wahl zwischen den Systemen. Allerdings schränkt das Sozialgesetzbuch einige Gruppen in ihrer Wahlfreiheit, ob sie gesetzlich oder privat versichert sein wollen, ein. Die im § 6 SGB V definierten Gruppen wie Beamte, Selbstständige und Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 46.350 Euro) haben das Wahlrecht zwischen den Institutionen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Alle übrigen Bundesbürger sind in den gesetzlichen Kassen pflichtversichert. Erfahrungsgemäß gehören die Expatriates zu der Einkommensklasse der freiwillig Versicherten. Im Folgenden werden beide Systeme in ihrer Besonderheit der Leistung und Rechnungserstattung für die Region Großbritanniens dargestellt.

Leistungen der GKV in Großbritannien

Für den Fall, dass der Expatriate in der GKV zwangsversichert ist oder sich als freiwilliges Mitglied ausdrücklich für den Krankenversicherungsschutz in der GKV entschieden hat, besteht in Großbritannien eingeschränkter Krankenversicherungsschutz.

Das Gemeinschaftsrecht fordert, dass der entsandte Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthaltes in der Form versichert bleibt, in der er bereits vor seiner Entsendung in Deutschland versichert war. In diesem Fall sind weiterhin die Beiträge der Krankenversicherung vom Arbeitsgeber und Expatriate gleichenteils zu zahlen. Allerdings hat der Entsendete zwei Alternativen der Leistungserstattung.

1.) Der Expatriate bleibt auch während der Entsendung im Rahmen der Leistungen des SGB V in seiner Krankenkasse versichert. Das gilt auch für die Familie, denn Familienmitglieder, die nach § 10 SGB V im der Familienversicherung mitversichert sind, genießen den gleichen Krankenversicherungsschutz im Ausland. Problematisch ist in diesem Zuge die Abwicklung der Leistungen, da in Großbritannien die deutschen Krankenkassen nicht mit den Leistungsträgern in Großbritannien vertraglich kooperieren.

Mit Hilfe des 17 § SGB V wurde diese Gesetzeslücke geschlossen.

Dort heißt es:

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

Durch dieses Gesetz verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die im Ausland entstehenden Arztrechnungen für den Beschäftigten in voller Höhe vorzufinanzieren. Danach kann das Unternehmen diese Rechnungen bei der GKV, in die der Angestellte versichert ist, einreichen.



Achtung

Leider birgt dieses Abrechnungsmodell eklatante Schwächen für die Akteure, da die gesetzliche Krankenversicherung nicht alle Leistungen vollständig anerkennt.

Zum einen werden die Differenzbeträge zwischen realen Kosten im Ausland und den tatsächlich erstatteten Beträgen durch die gesetzliche Krankenversicherung auf den Arbeitnehmer umgelegt, zum anderen sind nicht alle Leistungsbereiche im SGB geregelt. Kosten der Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschutz unterliegen §§ 195 bis 200g der Reichsversicherungsordnung (RVO) und werden von keinem Träger finanziert.

Diese Kosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Kostenbelastung mit entsprechenden Versicherungsprodukten abzudecken.

Auch birgt dieses Abrechnungssystem datenschutztechnische Tücken. Voraussetzung für die Kostenerstattung bei den entsprechenden Krankenkassen sind detaillierte Rechnungen, die im Vorwege dem Arbeitgeber für die Vorfinanzierung an die Hand gegeben werden. Parallel hat aber der Arbeitgeber kein Recht, im Sinne des Datenschutzes diese Rechnungen, die Auskunft über Art der Erkrankungen erteilt, einzusehen.

2.) Für Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung in Großbritannien ausüben und weiterhin in Deutschland gesetzlich versichert sind gibt es eine weitere Alternative. Sie können die Sachleistungen der britischen Krankenversorgung in Anspruch nehmen. Hiefür benötigen Sie das als Anspruchbescheinigung das Formular E106, dass von ihrer zuständigen Krankenkasse ausgehändigt wird. Die entsprechenden Leistungen des britischen Systems sind in diesem Merkblatt bereits dargestellt.

Allerdings ist es aufgrund der Beitragshöhe und des Leistungsspektrums sinnvoll, bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die Private Vollversicherung als ernstzunehmende Alternative zu diskutieren.

Leistungen der privaten Krankenversicherung in Großbritannien

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen bei der privaten Krankenversicherung individuell von Versicherungsgesellschaft und Versicherungstarif abhängig. Aus diesem Grunde kann man nicht wie bei der Gesetzlichen von einem einheitlichen Leistungskatalog sprechen. Insbesondere hier zeichnet sich die Private jedoch dadurch aus, dass der Versicherte bei Antragstellung seinen Versicherungsschutz auch darüber hinaus im Rahmen der Tarife frei wählen kann. Deshalb kann die private Krankenversicherungswirtschaft flexibel auf die Bedürfnisse der Expatriates reagieren und entsprechende Tarife entwickeln. Grundsätzlich gelten zur Definition der Basisleistung für alle Versicherungsgesellschaften jedoch die gleichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Jede Versicherung kann darüber hinaus Abweichungen, welche die AVB nicht niedriger stellen, frei gestalten. Diese individuellen Details des Leistungsanspruchs der einzelnen Tarife sind ferner in den Tarifbedingungen konkretisiert.

Grundsätzlich ist das Leistungsversprechen privater Krankenversicherer höher. Eine Auflistung der Leistungsunterschiede beider Systeme im Detail würde den Rahmen dieser Broschüre allerdings sprengen.

Zu den Highlights der PKV gehören:
  • die freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses auch im Ausland, der Status des Privatpatienten bei Ärzten und in Krankenhäusern (optimale Behandlung, da keine Restriktionen durch Budgets),
  • Erstattung der Kosten für Zahnersatz von mindestens 60 Prozent (je nach Tarifwahl bis auf 100 Prozent steigerbar), je nach Tarif Einbettzimmer und Chefarztbehandlung, je nach Tarif Erstattung auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte,
  • je nach Tarif Erstattung der Kosten für Heilpraktiker-Behandlung und Psychotherapie, Krankenversicherungsschutz außerhalb des Heimatlandes, höhere Erstattungssätze bei Arzneimittel, Hilfsmittel und Brillen.
Für den im Ausland beschäftigten Angestellten ist vor allem der Geltungsbereich der PKV relevant. In den AVB § 1 Abs. 4 heißt es:

AVB § 1 Abs. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.


Einige deutsche Krankenversicherer bieten überdies Krankenversicherungsschutz ohne Limitierung in der Dauer des Aufenthalts, so dass diese Tarife eine interessante Alternative für alle im Ausland arbeitenden Deutschen sind. Das German-Healthcare-Portal kooperiert nur mit den Gesellschaften, die nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt abdecken, sondern auch Tarife bereitstellen, die auch dauerhaft Ansässige günstig versichern.

Tipps von Experten einholen!
Wann es sinnvoll sein kann, weiterhin Mitglied der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung zu bleiben, wann eine Police für "Expatriates" in Frage kommt oder ob ein Versicherungsschutz im Ausland die Lösung ist, erfährt man bei der Hotline des Kunden-Service-Centers vom German Healthcare Portal. Die Spezialisten sind montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr (MEZ) zu erreichen.
Die Beratung ist kostenfrei. + 49 (0) 1805726536

Die Krankenversorgung im Ausland

Die Verflechtung der Weltwirtschaft hat in den letzten Jahrzehnten ständig zugenommen, was einen hohen Internationalisierungsgrad der Unternehmen mit sich gebracht hat. Insbesondere in der deutschen Wirtschaft ist Export die häufigste internationale Geschäftsform. Immer öfter gründen deutsche Firmen Tochterunternehmen, übernehmen Firmen im Ausland oder bauen integrierte Organisationen für Produktion und Vertrieb auf.

In diesem Zuge wird im verstärkten Umfang Personal auf internationaler Ebene ausgetauscht. Die Anzahl der deutschen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im Ausland wird inzwischen auf über 150.000 geschätzt.

Bei einem solchen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt hat der deutsche Expatriate eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen. Neben den kulturellen Veränderungen des neuen Arbeits- und Gesellschaftsumfeldes wird der Expatriate mit sozialversicherungsrechtlichen Unterschieden der jeweiligen Gesundheitssysteme in der Krankenversicherung konfrontiert.

Ein aus dem deutschen Gesundheitswesen stammender Expatriate wird in der Regel mit dem angebotenen Krankenversicherungsschutz des jeweiligen Landes nicht zufrieden sein. Dies um so weniger, wenn er einen Vergleich mit der Versorgung der deutschen Sozialversicherung durchführt.

Im Rahmen der Auslandsplanung ist deshalb ein Vorsorgekonzept zu entwickeln, das die eventuellen Nachteile des jeweiligen Systems ausgleicht. Hierbei ist das länderspezifische Sozialversicherungssystem zu analysieren, die vorhandenen Sozialversicherungsabkommen zu durchleuchten und die entsprechenden arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Das German Healthcare Portal will ihnen mit diesem Merkblatt einen umfassenden Überblick über die Krankenversicherung für Beschäftigte im Ausland geben.

Unser Portal kooperiert mit Versicherungsgesellschaften, die auf der Basis jahrzehntelanger Auslandserfahrung Leistungspakete entwickelt haben, die mögliche Gefahrenquellen berücksichtigen und den unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Wir arbeiten mit traditionellen Krankenversicherungsunternehmen zusammen, die sich nicht nur auf die Rolle des reinen Kostenerstatters beschränken. Wir begleiten unsere Kunden in Fragen des internationalen Gesundheitsmanagements weltweit und gehen auf die Besonderheiten einzelner Länder in der Angebotserstellung ein.

Wir sehen uns als umfassender Dienstleiter mit der Zielsetzung unbürokratischer Abwicklung bei der Erstattung von Versicherungsleistungen und selektieren für Sie nach diesen Kriterien die Krankenversicherungen, die sich umfassend mit dem Klientel "Expatriates" auskennen, heraus.

Versicherbar sind neben den im Ausland tätigen Beschäftigten deren Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Kinder. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung in unseren individuellen Versicherungstarifen.

Neben dem klassischen Krankenversicherungsschutz bieten unsere Partner im Rahmen der Expatriates Tarife auch versicherungsübergreifende Assistance-Leistungen und nicht-medizinischen Service speziell für ein Kundenklientel mit denen wir eine langfristige Beziehung anstreben:

Deutsche Beschäftigte im Ausland!

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