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Deutsche Arbeitnehmer in Ägypten (Stand 09/2004)

Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt in Ägypten beinhaltet für jeden Berufstätigen eine Veränderung, die nicht nur einen personbezogenen Wandel mit sich bringt, sondern auch zwangsläufig ein neues versicherungstechnisches Umfeld schafft.

Ägypten hat kulturbedingt eine vom deutschen System deutlich abweichende Krankenversorgung. Diese macht es erforderlich, einen adäquaten Versicherungsschutz zu finden.

Das German Healthcare Portal möchte Ihnen eine Lösung für ein umfangreiches Krankenversorgungskonzept anbieten, ganz gleich, ob sie Ihren eigenen Versicherungsschutz konzipieren oder in der Fürsorge als Unternehmen, Ihren Expatriates einen ausreichenden Krankenschutz gewährleisten wollen.

Wenn eine Entsendung nach Ägypten in der Überlegung steht, sollte im Vorfeld geprüft werden, inwieweit ägyptisches Sozialversicherungsrecht bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen greift.

Grundsätzlich gilt in der Krankenversorgung das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nach den Gesetzen des Staates richten, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dabei entscheidet jeder Staat mit seinem eigenen Sozialversicherungssystem für sich, inwieweit sich ausländische Arbeitnehmer diesem System anschließen müssen.

In vielen Fällen werden diese Punkte im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten geregelt. Für die Staaten der Bundesrepublik und Ägypten existiert ein solches Abkommen jedoch nicht.

Es konnte in der Vergangenheit vorkommen, dass Beschäftigte in beiden Ländern zwangsversichert waren, da selbst nur kurzzeitig entsandte Arbeitnehmer dazu gezwungen waren, im jeweiligen Beschäftigungsland Mitglied der Sozialversicherung zu werden, gleichzeitig jedoch auch ihre Leistungspflicht in der deutschen Sozialversicherung behalten mussten, um späteren Nachteilen vorzubeugen. Wir sprechen in diesem Falle von einer "Doppelversicherung".

Grundsätzlich wird ägyptisches Sozialversicherungsrecht angewendet, wenn der Arbeitnehmer in Ägypten seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Wohnort des Beschäftigten gemeldet ist, auch ist der Standort des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend für diese Kategorisierung. Gilt ägyptisches Sozialrecht, heißt es nicht automatisch, dass der Beschäftigte einen adäquaten Versicherungsschutz in Ägypten besitzt. Das undurchsichtige Finanzierungs- und Leistungssystem in Ägypten erschwert die Suche nach der geeigneten Krankenversorgung. Unseren Erfahrungen nach möchten 80% der Expatriates lieber über das deutsche Krankenversicherungssystem versichert bleiben.

Der Expatriate in Ägypten

Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Das Niveau der staatlichen Krankenversorgung ist jedoch deutlich niedriger als in der Bundesrepublik. Ausländische Arbeitnehmer sind nicht gezwungen sich über das staatliche System oder einer anderen privaten Institution zu versichern. Es existiert demnach kein Pflichtversicherungssystem, wie wir es aus der Bundesrepublik kennen. Dennoch sollte der ausländische Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz besitzen, da gerade im Ausland die finanziellen Risiken einer Erkrankung sehr hoch sind. Dem Expatriate wird i.d.R. empfohlen sich bei internationalen Krankenversicherern abzusichern. Hierbei bieten auch deutsche Krankenversicherer hochwertige Policen an.

Die Entsendung nach Ägypten

Darüber hinaus gibt es eine Form eines Beschäftigungsverhältnisses, bei dem deutsches Recht angewendet wird. Grundlage hierfür ist der § 4 SGB IV:

§ 4 SGB IV - Ausstrahlung
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.


Wir sprechen bei dieser Form von einer "Entsendung" im Sinne einer "Ausstrahlung" des Arbeitnehmers nach Ägypten. Unter Entsendung versteht man den Fall, in dem sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort für ihn tätig zu werden. Insbesondere muss das Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers bestehen bleiben, auch wenn dies in der Praxis nur bedingt umzusetzen ist. Jegliche Geschäftsreisen bzw. Dienstreisen gelten als Entsendungen. Voraussetzung ist, dass betroffene Arbeitnehmer zuvor entweder in Deutschland beschäftigt waren oder zumindest hierzulande ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Ob es sich um eine Entsendung handelt oder um einen klassischen Auslandaufenthalt, ist anhand des Arbeitsvertrages und anhand der rechtlichen Kennzeichen der Beschäftigung im Ausland im Einzelfall zu prüfen. Damit es sich im Sinne des SGB um eine Ausstrahlung ins Ausland handelt, müssen in jedem Fall drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich gemäß § 7 SGB IV um ein Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Es erfolgt im Rahmen dieser inländischen Beschäftigung eine Entsendung ins Ausland.

Der Zeitraum für diese Entsendung ist im vornherein zeitlich begrenzt, stets mit der mit Zielsetzung, dass der Entsandte anschließend wieder in die Bundesrepublik zurückkehrt und unter Aufrechterhaltung der Maßgabe, dass er auch während seines Aufenthaltes im Ausland weiter in seinem deutschen Betrieb integriert bleibt.

Um eine Entsendung handelt es sich auch dann, wenn
  • ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vom Inland ins Ausland verliehen wird, insofern eine entsprechende Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht
  • ein Arbeitnehmer zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt wird, insofern er weiter im deutschen Unternehmen als integriert verbleibt und das bisherige inländische Arbeitsverhältnis nicht in den Hintergrund tritt
  • ein Arbeitnehmer in eine Repräsentanz im Ausland entsandt wird.
Wir haben bewusst darauf verzichtet, die sozialversicherungsrechtlichen Fallvarianten in der Entsendungslinie im Detail aufzunehmen. Auskünfte erteilt hier die "Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland" in Bonn (www.dvka.de) oder die Berufsgenossenschaften.

Die Krankenversorgung in Ägypten

Das ägyptische Gesundheitswesen ist sehr facettenreich. Es existieren ein öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche medizinische Einrichtungen, gleichzeitig gibt es auch einen entwickelten privaten Sektor. Als öffentliche Versorger fungieren das Gesundheitsministerium, die Universitätskrankenhäuser, die nationale Gesundheitsorganisation, sowie das Innen- und das Verteidigungsministerium. Der private Sektor besteht aus verschiedenen nichtstaatlichen Organisationen, aus Privatärzten und Privatkliniken, aus privaten Krankenhäusern und aus Apotheken.

Das Gesundheitsministerium ist der größte Versorger mit Finanzmitteln und Dienstleistungen im Gesundheitssektor. Das Ministerium steht einem landesweiten System von Gesundheitsleistungen vor, das von kleinen Klinken zur ambulanten Behandlung bis hin zu großen städtischen Krankenhäusern reicht. In seinen Einrichtungen bietet es eine sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen an. Diese werden auf einer dezentralen Basis gesteuert, regionale Regierungseinrichtungen dienen als Kontrollorgane. Über weite Strecken werden die vom Gesundheitsministerium angebotenen Dienstleistungen allen Einwohnern kostenlos zur Verfügung gestellt.

Zur Finanzierung werden Transfergelder direkt in die einzelnen Regionen geleitet. Wie diese innerhalb der einzelnen Einheiten verteilt werden, wird selbstständig entschieden. Aufgrund mangelnder Transparenz und unzureichender Dokumentation ist die Kontrolle der Ausgabenverteilung äußerst kompliziert. Nachdem die Gelder die einzelnen Bezirke erreicht haben, verfolgt das Gesundheitsministerium nicht mehr ihren weiteren Weg. Um bessere Informationen zu erhalten, errichtete das Gesundheitsministerium im Jahre 1993 sogenannte „National Health Accounts“ (NHA) als Kontrollorgan.

Prinzipiell ordnet das Gesundheitsministerium seine Ausgaben nach Gehältern, rückläufigen Aufwendungen, Kapitalinvestitionen und Schuldrückzahlungen. Innerhalb der National Health Accounts wird ein anderes Verfahren verwendet, hier ordnet man beispielsweise nach Ausgaben für Medikamente, für Aufwendungen innerhalb der Krankenhäuser oder nach Aufwendungen für die Versorgung außerhalb von Krankenhäusern. Laut den NHAs fließt etwa ein Drittel der Finanzmittel in die ambulante Behandlung, ein Drittel in die stationäre Versorgung und ein Drittel in übrige Aufgaben des Gesundheitswesens.

Über seine eigenen Funktionen hinaus nimmt das Gesundheitsministerium weiterhin noch Aufgaben der Überwachung und Steuerung der gesetzlichen Krankenversicherung und von anderen Institutionen wahr, so zum Beispiel die der Forschung sowie der Verteilung von Impfstoffen und Medikamenten. Für jedes dieser Instrumente wird ein separates Budget zur Verfügung gestellt.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist in Ägypten eine autonome Organisation, der als oberste Instanz der Minister für Gesundheit vorsteht. Sie wurde im Jahre 1964 als eine Pflichtversicherung eingeführt. Die Organisation versorgt ihre Mitglieder durch ein Netzwerk an medizinischen Einrichtungen, die in an sechs regionalen Standorten zu finden sind. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung war es bei ihrer Errichtung, innerhalb von zehn Jahren für die gesamte Bevölkerung einen umfassenden Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Zunächst wurden Angestellte des Staates sowie Arbeiter der öffentlichen und privaten Industrie durch die Gesetzliche versichert. Nachdem diese Phase abgeschlossen war, stagnierte das System längere Zeit. Zwar verfünfzigfachte sich die Zahl der Versicherten in den ersten 25 Jahren, das lag jedoch ausschließlich darin begründet, dass die Zahl der in den genannten Bereichen beschäftigten Bürger in dem Zeitraum derart rapide anstieg.

Oftmals nutzen die versicherten Arbeitnehmer die bereitgestellten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, da sie die zugehörigen medizinischen Einrichtungen als qualitativ zu schlecht empfinden. Sie sind ungenügend ausgestattet, aufgrund der schlechten Finanzwirtschaft fehlt es an Medikamenten und die Ärzte sind sehr oft nicht ausreichend ausgebildet. Zwar existieren viele fachlich hervorragende ägyptische Ärzte, diese bevorzugen es jedoch, im westlichen Ausland zu arbeiten, da sie dort deutlich höhere Summen verdienen können.

Die gesetzliche Krankenversicherung wird in der Hauptsache durch vorgeschriebene Abzüge vom Monatsgehalt aller Arbeiter und von den Einkünften der Rentner finanziert. Für den Einzug der Beiträge ist eine zusätzliche Organisation zuständig, die „Social Insurance Agency“ (SIO). Witwen fallen in den Versicherungsschutz, ohne dafür Beiträge leisten zu müssen. Der Beitrag für Angestellte beträgt 1 % vom Gehalt, Arbeitgeber haben 3 % zu leisten.

Zur gleichen Zeit, in der die gesetzliche Krankenversicherung versuchte, ihre personelle Abdeckung auszuweiten, traten große finanzielle Probleme auf. Zwar steigen die fortlaufenden Einnahmen aus Beitragen seit zwanzig Jahren kontinuierlich, die Ausgaben für Rentner und Witwen sind jedoch überproportional gestiegen. Seit etwa zehn Jahren befindet sich die gesetzliche Krankenversicherung in den roten Zahlen.

Die dritte große Institution im ägyptischen Gesundheitswesen sind die Universitätskrankenhäuser. Diese operieren unter der Anleitung des Bildungsministeriums. Man findet sie fast ausschließlich in den Ballungsgebieten. Die in den Krankenhäusern erbrachten Dienstleistungen werden zwar stark subventioniert, trotzdem müssen die Patienten einen Anteil für die Behandlung selbst zahlen. In der Regel müssen 15 bis 20 % der anfallenden Kosten von ihnen getragen werden. Die Qualität der Versorgung ist in den Universitätskrankenhausen allgemein deutlich höher, als sie in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht.

Weiterhin existiert in Ägypten eine öffentliche kommerzielle Krankenversicherung (CCO), die sich auf sechs große Gesundheitszentren begründet. Die CCO finanziert sich vollkommen eigenständig. Zu Einnahmen gelangt die Organisation durch Beiträge ihrer Mitglieder, aber auch durch Verträge mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Einrichtungen der CCO für ihre eigenen Beitragszahler verwendet. Weiterhin erhält die CCO für die kostenlose Behandlung von mittellosen Patienten Geld durch das Gesundheitsministerium.

Die gesetzlichen Leistungen dominieren das ägyptische Gesundheitswesen, jedoch werden von den Ägyptern auch private ambulante Dienstleistungen in Anspruch genommen. Diese stehen in erster Linie in Privatkliniken zur Verfügung. Weiterhin existieren auch private Apotheken. Viele der privaten Klinken sind mit Spezialisten ausgestattet. Außerdem arbeiten hier viele Ärzte nebenbei, die eigentlich in den öffentlichen Einrichtungen angestellt sind. Vor allem in den Ballungsgebieten um Kairo und Alexandria sind diese Privatkliniken zu finden. Die größte Quelle für die Finanzierung der privaten Einrichtungen sind die in Ägypten nur sehr wenig genutzten privaten Krankenkassen.

Das deutsche Krankenversicherungssystem

Betrachten wir das deutsche Gesundheitswesen, so dominieren zwei Träger: die gesetzliche (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Eine Besonderheit unseres Gesundheitswesens ist, dass die PKV neben der GKV als eine substitutive Einrichtung existiert. Grundsätzlich haben Bundesbürger die Wahl zwischen den Systemen. Allerdings schränkt das Sozialgesetzbuch einige Gruppen in ihrer Wahlfreiheit, ob sie gesetzlich oder privat versichert sein wollen, ein. Die im § 6 SGB V definierten Gruppen wie Beamte, Selbstständige und Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 46.350 Euro) haben das Wahlrecht zwischen den Institutionen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Alle übrigen Bundesbürger sind in den gesetzlichen Kassen pflichtversichert. Erfahrungsgemäß gehören die Expatriates zu der Einkommensklasse der freiwillig Versicherten. Im Folgenden werden beide Systeme in ihrer Besonderheit der Leistung und Rechnungserstattung für die Region Ägyptens dargestellt.

Leistungen der GKV in Ägypten

Für den Fall, dass der Expatriate in der GKV zwangsversichert ist oder sich als freiwilliges Mitglied ausdrücklich für den Krankenversicherungsschutz in der GKV entschieden hat, besteht in Ägypten eingeschränkter Krankenversicherungsschutz.

Das Sozialgesetzbuch fordert, dass der entsandte Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthaltes in der Form versichert bleibt, in der er bereits vor seiner Entsendung in Deutschland versichert war. In diesem Fall sind weiterhin die Beiträge der Krankenversicherung vom Arbeitsgeber und Arbeitnehmer gleichenteils zu zahlen. Demnach bleibt er auch während der Entsendung im Rahmen der Leistungen des SGB V in seiner Krankenkasse versichert.

Familienmitglieder, die nach § 10 SGB V im der Familienversicherung mitversichert sind, genießen den gleichen Krankenversicherungsschutz im Ausland. Problematisch ist in diesem Zuge die Abwicklung der Leistungen, da in Ägypten das Sachleistungsprinzip nicht wie im deutschen System gilt, und da die deutschen Krankenkassen mit Leistungsträgern in Ägypten nicht vertraglich kooperieren.

Mit Hilfe des 17 § SGB V wurde diese Gesetzeslücke geschlossen.

Dort heißt es:

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

Durch dieses Gesetz verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die im Ausland entstehenden Arztrechnungen für den Beschäftigten in voller Höhe vorzufinanzieren. Danach kann das Unternehmen diese Rechnungen bei der GKV, in die der Angestellte versichert ist, einreichen.

Achtung

Leider birgt dieses Abrechnungsmodell eklatante Schwächen für die Akteure, da die gesetzliche Krankenversicherung nicht alle Leistungen vollständig anerkennt.

Zum einen werden die Differenzbeträge zwischen realen Kosten im Ausland und den tatsächlich erstatteten Beträgen durch die gesetzliche Krankenversicherung auf den Arbeitnehmer umgelegt, zum anderen sind nicht alle Leistungsbereiche im SGB geregelt. Kosten der Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschutz unterliegen §§ 195 bis 200g der Reichsversicherungsordnung (RVO) und werden von keinem Träger finanziert.

Diese Kosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Kostenbelastung mit entsprechenden Versicherungsprodukten abzudecken.

Auch birgt dieses Abrechnungssystem datenschutztechnische Tücken. Voraussetzung für die Kostenerstattung bei den entsprechenden Krankenkassen sind detaillierte Rechnungen, die im Vorwege dem Arbeitgeber für die Vorfinanzierung an die Hand gegeben werden. Parallel hat aber der Arbeitgeber kein Recht, im Sinne des Datenschutzes diese Rechnungen, die Auskunft über Art der Erkrankungen erteilt, einzusehen.

Aus diesen Gründen ist es sinnvoll, bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV die Private Vollversicherung als ernstzunehmende Alternative zu diskutieren.

Leistungen der privaten Krankenversicherung in Ägypten

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen bei der privaten Krankenversicherung individuell von Versicherungsgesellschaft und Versicherungstarif abhängig. Aus diesem Grunde kann man nicht wie bei der Gesetzlichen von einem einheitlichen Leistungskatalog sprechen. Insbesondere hier zeichnet sich die Private jedoch dadurch aus, dass der Versicherte bei Antragstellung seinen Versicherungsschutz auch darüber hinaus im Rahmen der Tarife frei wählen kann. Deshalb kann die private Krankenversicherungswirtschaft flexibel auf die Bedürfnisse der Expatriates reagieren und entsprechende Tarife entwickeln. Grundsätzlich gelten zur Definition der Basisleistung für alle Versicherungsgesellschaften jedoch die gleichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Jede Versicherung kann darüber hinaus Abweichungen, welche die AVB nicht niedriger stellen, frei gestalten. Diese individuellen Details des Leistungsanspruchs der einzelnen Tarife sind ferner in den Tarifbedingungen konkretisiert.

Grundsätzlich ist das Leistungsversprechen privater Krankenversicherer höher. Eine Auflistung der Leistungsunterschiede beider Systeme im Detail würde den Rahmen dieser Broschüre allerdings sprengen.

Zu den Highlights der PKV gehören:
  • die freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses auch im Ausland, der Status des Privatpatienten bei Ärzten und in Krankenhäusern (optimale Behandlung, da keine Restriktionen durch Budgets),
  • Erstattung der Kosten für Zahnersatz von mindestens 60 Prozent (je nach Tarifwahl bis auf 100 Prozent steigerbar), je nach Tarif Einbettzimmer und Chefarztbehandlung, je nach Tarif Erstattung auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte,
  • je nach Tarif Erstattung der Kosten für Heilpraktiker-Behandlung und Psychotherapie, Krankenversicherungsschutz außerhalb des Heimatlandes, höhere Erstattungssätze bei Arzneimittel, Hilfsmittel und Brillen.


Für den im Ausland beschäftigten Angestellten ist vor allem der Geltungsbereich der PKV relevant. In den AVB § 1 Abs. 4 heißt es:

AVB § 1 Abs. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.

Einige deutsche Krankenversicherer bieten überdies Krankenversicherungsschutz ohne Limitierung in der Dauer des Aufenthalts, so dass diese Tarife eine interessante Alternative für alle im Ausland arbeitenden Deutschen sind. Das German-Healthcare-Portal kooperiert nur mit den Gesellschaften, die nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt abdecken, sondern auch Tarife bereitstellen, die auch dauerhaft Ansässige günstig versichern.

Tipps von Experten einholen!
Wann es sinnvoll sein kann, weiterhin Mitglied der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung zu bleiben, wann eine Police für "Expatriates" in Frage kommt oder ob ein Versicherungsschutz im Ausland die Lösung ist, erfährt man bei der Hotline des Kunden-Service-Centers vom German Healthcare Portal. Die Spezialisten sind montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr (MEZ) zu erreichen.
Die Beratung ist kostenfrei. + 49 (0) 1805726536

Die Krankenversorgung im Ausland

Die Verflechtung der Weltwirtschaft hat in den letzten Jahrzehnten ständig zugenommen, was einen hohen Internationalisierungsgrad der Unternehmen mit sich gebracht hat. Insbesondere in der deutschen Wirtschaft ist Export die häufigste internationale Geschäftsform. Immer öfter gründen deutsche Firmen Tochterunternehmen, übernehmen Firmen im Ausland oder bauen integrierte Organisationen für Produktion und Vertrieb auf.

In diesem Zuge wird im verstärkten Umfang Personal auf internationaler Ebene ausgetauscht. Die Anzahl der deutschen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im Ausland wird inzwischen auf über 150.000 geschätzt.

Bei einem solchen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt hat der deutsche Expatriate eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen. Neben den kulturellen Veränderungen des neuen Arbeits- und Gesellschaftsumfeldes wird der Expatriate mit sozialversicherungsrechtlichen Unterschieden der jeweiligen Gesundheitssysteme in der Krankenversicherung konfrontiert.

Ein aus dem deutschen Gesundheitswesen stammender Expatriate wird in der Regel mit dem angebotenen Krankenversicherungsschutz des jeweiligen Landes nicht zufrieden sein. Dies um so weniger, wenn er einen Vergleich mit der Versorgung der deutschen Sozialversicherung durchführt.

Im Rahmen der Auslandsplanung ist deshalb ein Vorsorgekonzept zu entwickeln, das die eventuellen Nachteile des jeweiligen Systems ausgleicht. Hierbei ist das länderspezifische Sozialversicherungssystem zu analysieren, die vorhandenen Sozialversicherungsabkommen zu durchleuchten und die entsprechenden arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Das German Healthcare Portal will ihnen mit diesem Merkblatt einen umfassenden Überblick über die Krankenversicherung für Beschäftigte im Ausland geben.

Unser Portal kooperiert mit Versicherungsgesellschaften, die auf der Basis jahrzehntelanger Auslandserfahrung Leistungspakete entwickelt haben, die mögliche Gefahrenquellen berücksichtigen und den unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Wir arbeiten mit traditionellen Krankenversicherungsunternehmen zusammen, die sich nicht nur auf die Rolle des reinen Kostenerstatters beschränken. Wir begleiten unsere Kunden in Fragen des internationalen Gesundheitsmanagements weltweit und gehen auf die Besonderheiten einzelner Länder in der Angebotserstellung ein.

Wir sehen uns als umfassender Dienstleiter mit der Zielsetzung unbürokratischer Abwicklung bei der Erstattung von Versicherungsleistungen und selektieren für Sie nach diesen Kriterien die Krankenversicherungen, die sich umfassend mit dem Klientel "Expatriates" auskennen, heraus.

Versicherbar sind neben den im Ausland tätigen Beschäftigten deren Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Kinder. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung in unseren individuellen Versicherungstarifen.

Neben dem klassischen Krankenversicherungsschutz bieten unsere Partner im Rahmen der Expatriates Tarife auch versicherungsübergreifende Assistance-Leistungen und nicht-medizinischen Service speziell für ein Kundenklientel mit denen wir eine langfristige Beziehung anstreben:

Deutsche Beschäftigte im Ausland!

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