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Grenzgänger

Grenzgänger im Sinne der Sozialversicherung unterliegen der Gesetzgebung ihres Beschäftigungsstaates, was die soziale Sicherheit anbelangt. Grenzgänger im Sinne der Sozialversicherung sind anders definiert als im Steuerrecht. Um sozialversicherungsrechtlich ein Grenzgänger zu sein, muss der Beschäftigte mindestens einmal wöchentlich in sein Wohnland zurückkehren.

Grenzgänger können wählen, in welchem Land sie Sachleistungen der Kranken- und Unfallversicherung beziehen wollen: in ihrem Wohn- oder Tätigkeitsland. Auch familienversicherte Angehörige haben dieses Wahlrecht, allerdings nur, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Land abgeschlossen wurde.

Das German Healthcare Portal (GHP) hat die Situation der Grenzgänger in der Krankenversicherung umfassend analysiert und ein Merkblatt verfasst. Dabei wird zwischen deutschen Arbeitnehmern, die in Grenzländern arbeiten und Beschäftigte aus den Grenzländern, die in der Bundesrepublik ihren Arbeitsplatz haben unterschieden.

Deutsche, die in Grenzländern arbeiten
Ausländer aus Grenzländern, die in der Bundesrepublik beschäftigt sind
Begriff der Grenzarbeit
Statistische Zahlen über Grenzarbeit in der EU
-> weitere Informationen
 
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