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Regelungen zur Sozialversicherung in Deutschland

  Kurzfristiger Auslandsaufenthalt:

-> Bis zu 12 Monate
-> 12 bis 24 Monate
-> über 2 Jahre

Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet für jeden Berufstätigen eine Veränderung, die nicht nur einen personbezogenen Wandel mit sich bringt, sondern auch zwangsläufig ein neues versicherungstechnisches Umfeld schafft.

Grundsätzlich gilt in der Krankenversorgung das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nach den Gesetzen des Staates richten, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Ein Arbeitnehmer ist in der Regel Mitglied der Sozialversicherung seines Beschäftigungslandes. Für Ausländer, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, gelten somit die sozialrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Bei Ländern aus der EU ist dies in den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 geregelt. Sie ersetzen nicht nationales Recht, sondern befassen sich lediglich mit der Harmonisierung der verschiedenen Sozialsysteme.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die durch Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten entstehen oder einfach nur in der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes begründet sind.

In der Bundesrepublik gibt es diese Ausnahmeregelung nur mit den Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat und die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Unter Entsendung versteht man den Fall, in dem sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers temporär begrenzt ins Ausland also nach Deutschland begibt, um dort für ihn tätig zu werden. Insbesondere muss das Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers bestehen bleiben, auch wenn dies in der Praxis nur bedingt umzusetzen ist. Jegliche Geschäftsreisen bzw. Dienstreisen gelten als Entsendungen.

Handelt es sich nicht um eine Entsendung oder hat der Staat von dem der ausländische Beschäftigte stammt kein Sozialabkommen mit der Bundesrepublik, ist deutsches sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Sozialversicherungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Jeder Arbeitnehmer, der bis zu der Höchstgrenze von 3.862,50 € p.a. Monat (in 2004) verdient, ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er kann seine Krankenkasse frei wählen. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag oder ist er selbständig tätig, hat er die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen versichert zu bleiben oder sich privat zu versichern. Im folgenden werden beide Modelle dargestellt.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
Entscheidet sich ein Beschäftigter oder Selbständiger für die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen, so gelten für ihn die gesetzlichen Bestimmungen gemäß SGB V. Die Beitragshöhe wird an der Höhe des Einkommens veranlagt. Der Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen liegt im Durchschnitt bei derzeit 14,5 % (2004) des Arbeitseinkommens, maximal jedoch bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von derzeit 3.450 €. Hiervon tragen im Angestelltenverhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Ein Selbständiger hat den vollen Beitragssatz zu zahlen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland
Zum überwiegenden Teil sind die Leistungen aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland identisch. Individuell beeinflussbar ist lediglich ein geringer Umfang an Leistungen durch die Satzung, dabei handelt es sich im Wesentlichen um Leistungen zur Gesundheitsförderung.

Das von den gesetzlichen Krankenversicherungen abgedeckte Leistungsspektrum zur Krankheitsbehandlung ist durch das Sozialgesetzbuch geregelt. Zu den erstatteten Belastungen gehören im Einzelnen die ärztlichen Behandlungskosten mit einer Selbstbeteiligung von 10 € pro Quartal, Kosten für zahnärztliche Behandlungen und Krankenhausbehandlungen, außerdem die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln. Die Erstattung von Medikamenten steht dabei nicht ganzheitlich zur Verfügung, eine Vielzahl ist zuzahlungspflichtig. Überdies hinaus existiert für Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Negativliste.

Das alte, bis zum 31. Dezember 2004 gültige Leistungsspektrum, deckte zahnärztliche Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz ab. Die Erstattung von Implantaten beschränkte sich dabei auf die Verwendung einfacher Materialien. Der Zuschuss durch die Krankenkasse betrug dabei bei einer medizinisch notwendigen Versorgung zwischen 50 und 65 %. Über die Mindestleistungen hinausgehende Aufwendungen im zahnärztlichen Bereich, so zum Beispiel die Verwendung von Goldinlays und hochwertigen Brücken, mussten von den Patienten selbst finanziert werden.
Die vollständige Streichung jeglichen Zahnersatzes wurde auf den 1. Januar 2005 terminiert, nun kann die Erstattung des Zahnersatzes durch eine private Zusatzversicherung gewährleistet werden.

Auch die stationäre Versorgung zählt zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dem Patienten steht dabei allerdings nicht das Recht auf eine freie Krankenhauswahl zu. Der stationäre Bereich bietet gesetzlich Versicherten lediglich eine belegärztliche Versorgung im Mehrbettzimmer in einer eingeschränkten Auswahl an Krankenhäusern.

Gesetzlich versicherte Personen sehen sich darüber hinaus weiteren Einschränkungen gegenüber. Sie besitzen keinerlei Anspruch auf die Erstattung von Brillengestellen, außerdem verfügen sie nur in medizinisch notwendigen Fällen über das Recht auf die Versorgung mit Kontaktlinsen. Heilpraktiker können grundsätzlich keine
Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen, auch können sie keine Heil- und Arzneimittel verordnen. In einem solchen Fall sind die Kosten vom Versicherten selbst zu tragen.

Überweisungen sind für gesetzlich krankenversicherte Patienten eine Verpflichtung. Die ambulante Behandlung wird lückenhaft abgedeckt, außerdem verfügen gesetzlich Versicherte über keinerlei Leistungsanspruch außerhalb Europas bzw. in Ländern, mit denen kein Sozialabkommen besteht.

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung
Der Beschäftigte hat alternativ zur gesetzlichen auch die Möglichkeit, sich privat kranken zu versichern, sofern er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen der Privaten individuell von Versicherungsgesellschaft und Versicherungstarif abhängig. Aus diesem Grunde kann man nicht wie in der Gesetzlichen von einem einheitlichen Leistungskatalog sprechen. Insbesondere hier zeichnet sich aber die Private dadurch aus, dass der Versicherte bei Antragstellung, auch darüber hinaus seinen Versicherungsschutz im Rahmen der Tarife frei wählen kann. Grundsätzlich gelten aber zur Definition der Basisleistung für alle Versicherungsgesellschaften gleich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich hat der Versicherte freie Arzt- und Krankenhauswahl. Er ist nicht verpflichtet, in vorgeschriebene oder vorselektierte Häuser bzw. Arztpraxen zu gehen. Unterteilt man den Versicherungsschutz in die drei Bereiche von ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Versorgung, so können für jeden Bereich Besonderheiten herausgearbeitet werden. Eines haben aber alle drei gemeinsam: Die Möglichkeit der Behandlung als Privatpatient.

Für den ambulanten Bereich steht neben jedem verfügbaren Allgemeinmediziner und weiter behandelnden Spezialisten auch der Heilpraktiker zur Disposition. Bei den Arzneimitteln werden alle Präparate erstattet, die verschrieben worden sind. Es existiert keine Negativliste. Zudem gibt es dort auch keine Selbstbeteiligungen (Ausnahme: der ausgewählte Tarif enthält aus Kostengründen hier eine Selbstbeteiligung). Bei den einzelnen Hilfsmitteln wie Hörgeräten, Brillen etc., gibt es Kataloge, welche ihre Erstattung regeln. Grundsätzlich übertrifft der Katalog der Privaten den der Gesetzlichen bei weitem. Beispiele sind Brillengläser und Brillengestelle. Hier zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nur die einfache Gläserausstattung, die Privaten hingegen finanzieren neben dem Gestell bis zu 200,-- Euro auch Entspiegelungen und Tönungen. Daneben erstatten sie Kontaktlinsen als Alternative. Zur ambulanten Behandlung zählen im Regelfall zusätzlich die Schutzimpfungen, die Psychotherapie, der Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus, die häusliche Behandlungspflege, die Leistungen des Masseurs und von Krankengymnasten, die Dienste des Logopäden und die Rückführung aus dem Ausland. Alle Leistungen werden i.d.R. ohne eine Selbstbeteiligung erstattet.

Die Private unterscheidet bei Zahnarztfragen zwischen einer Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Zahnbehandlung wird von der privaten Krankenversicherung zu 100 % bezahlt. Die Erstattungssätze von Zahnersatz liegen je nach Versicherer und Tarif im Topsegment zwischen 75 und 90 %. Grundlegender Unterschied ist aber nicht unbedingt der differierende Prozentsatz, sondern die Leistungen, die dahinter stehen. Während die gesetzliche Krankenversicherung nur die Mindestleistungen bezahlt, z.B. einfache Amalgamfüllungen in der Zahnbehandlung, erstattet die Private auch höherwertige Materialien (Goldinlays, Keramik, Kunststoff).

Im stationären Bereich haben Privatversicherte freie Krankenhauswahl und freie Arztwahl. Je nach Bedarf können die Versicherten die Klinik innerhalb der Bundesrepublik selektieren, von der sie die bestmögliche Behandlung erwarten. Im Krankenhaus erstattet die Private neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch den Unterkunftszuschlag für das Einbett- bzw. das Zweibettzimmer. Im Unterkunftszuschlag sind neben Verpflegung auch die eigene Sanitärzelle, der Telefonanschluß, das Radio- und Fernsehgerät enthalten. Der Transport im Krankenwagen oder Rettungshubschrauber ist in diesem Tarifbaustein ebenfalls integriert.

Leistungen im Ausland
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 4 AVB in Europa (unbegrenzt in Ort und Zeit) und für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland über einen Monat (bei Transportunfähigkeit weitere zwei Monate). Die Weltgeltung wird von den meisten Versicherungsgesellschaften i.d.R. über einen Monat hinaus ausgedehnt. Neben dem Versicherungsschutz bei Urlaub und Geschäftsreisen können Privatversicherte somit gezielt ausländische Ärzte und Krankenhäuser insbesondere die aus ihrem Heimatland konsultieren.

Unser Service für sie
Ausländer, die ins deutsche Krankenversicherungssystem zu integrieren sind, stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Alle Fragen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung beantworten wir Ihnen verständlich und professionell. Die Qualität unserer Beratung begründet die Zufriedenheit unserer Kunden. Der kontinuierliche Dialog und die hohe Fachkompetenz sind die Voraussetzung, um mit einem ganzheitlichen Denkansatz zusätzliche Gestaltungsfreiräume zu schaffen, für eigenverantwortliches Handeln.

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